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Bad Segeberg

Muss eine Kündigung Gründe enthalten – und was bedeutet das im Kündigungsschutzprozess?

Bad Segeberg. Wer eine Kündigung in der Hand hält, schaut meist zuerst auf das „Warum“. Und wer kündigt, fragt sich häufig: Sollte ich den Grund lieber gleich ins Schreiben aufnehmen – oder lasse ich das besser? Die kurze Antwort lautet: Im Regelfall muss das Kündigungsschreiben keine Begründung enthalten. Entscheidend wird der Kündigungsgrund oft erst im Kündigungsschutzprozess – dort aber mit voller Wucht. Dieser Beitrag erklärt praxisnah (für Arbeitgeber und Arbeitnehmer), wann Gründe im Kündigungsschreiben erforderlich sind, welche Ausnahmen es gibt und wie sich das Fehlen einer Begründung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht auswirkt. 1) Ausgangspunkt: Schriftform ja – Begründung meistens nein Eine Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wird (Papier, Originalunterschrift). Eine generelle Pflicht, den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben zu nennen, gibt es d
16.12.2025
Bad Segeberg

Erziehungsregister im Jugendstrafrecht: Was ist das?

Bad Segeberg. Das Erziehungsregister ist ein eigenes Register innerhalb des Bundeszentralregistersystems, das ausschließlich jugendstrafrechtliche Entscheidungen erfasst. Es dient dazu, Maßnahmen zu dokumentieren, die gegen Jugendliche oder Heranwachsende verhängt wurden, ohne sie wie eine strafrechtliche Verurteilung zu behandeln. Der Grundgedanke dahinter ist der erzieherische Ansatz des Jugendstrafrechts, der darauf abzielt, junge Menschen zu unterstützen, die sich noch in einer sensiblen Entwicklungsphase befinden — und die deswegen oft andere Reaktionen benötigen als erwachsene Straftäter. Wann kommt es zu Eintragungen ins Erziehungsregister? Ein Eintrag erfolgt immer dann, wenn jugendstrafrechtliche Maßnahmen ausgesprochen werden, die nicht in das klassische Strafregister gehören. Dazu zählen insbesondere: Erziehungsmaßregeln, also Weisungen oder unterstützende Maßnahmen, die den Jugendlichen bei der Bewältigung seiner Lebenssituation be
15.12.2025
Bad Segeberg

Versteckter Sachmangel nach Immobilienkauf – wie der Verkäufer aufklären muss

Bad Segeberg. Der Traum vom Eigenheim kann schnell Risse bekommen – im wahrsten Sinne des Wortes. Nach dem Hauskauf entdecken viele Käufer plötzlich Mängel, die ihnen beim Besichtigungstermin gar nicht aufgefallen sind. Feuchtigkeit im Keller, Schimmel hinter der Tapete oder ein Dach, das Asbest enthält – das sorgt nicht nur für Ärger, sondern oft auch für hohe Sanierungskosten. Dann steht schnell die Frage im Raum: Hätte der Verkäufer mich über diese Mängel informieren müssen? Und wenn ja – kann ich den Kauf rückgängig machen oder Schadensersatz verlangen? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Magedeburg zeigt, wie die Gerichte in solchen Fällen entscheiden – und wo genau die Grenze zwischen einem versteckten Sachmangel nach Immobilienkauf und der Eigenverantwortung des Käufers verläuft. 1. „Gekauft wie gesehen“ – was das wirklich heißt Fast jeder notarielle Kaufvertrag enthält eine Formulierung wie, dass das Haus „wie besic
06.11.2025
Bad Segeberg

Mieterhöhung nach Modernisierung: Was Mieter und Vermieter wissen müssen

Bad Segeberg. In vielen Städten und Gemeinden – auch rund um Bad Segeberg – werden derzeit Gebäude modernisiert, energetisch saniert oder auf Barrierefreiheit umgerüstet. Für Mieter bedeutet das oft: Baulärm, Einschränkungen – und höhere Mieten. Doch nicht jede Modernisierung rechtfertigt automatisch eine Mieterhöhung. Rechtsanwalt Alexander-Georg Rackow erklärt, wann Vermieter die Kosten rechtmäßig auf die Miete umlegen dürfen, welche Rechte Mieter während der Bauarbeiten haben und wann sich ein Widerspruch lohnt. Was gilt als Modernisierung – und was nicht? Der Begriff „Modernisierung“ ist im Mietrecht (§ 555b BGB) genau festgelegt. Als Modernisierung gelten Maßnahmen, die den Wohnwert nachhaltig erhöhen (z. B. neues Bad, Balkon, Aufzug), Energie oder Wasser einsparen (z. B. neue Heizungsanlage, Dämmung) oder die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern (z. B. Barrierefreiheit). Nicht dazu z
09.10.2025
Bad Segeberg

Aktuelle Entscheidung des AG München zum WEG-Recht: Zustimmung zur zweiten Balkontür

Bad Segeberg. Wer in einer Eigentumswohnung lebt, weiß: Das WEG-Recht hält so manche Überraschung bereit. Besonders wenn es um bauliche Veränderungen geht, prallen oft die Interessen der Gemeinschaft und die Wünsche einzelner Eigentümer aufeinander. Eine Frage, die immer wieder Streit auslöst, lautet: Muss die Wohnungseigentümergemeinschaft zustimmen, wenn ein Fenster zur Tür umgebaut oder eine zweite Balkontür geschaffen werden soll? Mit Urteil vom 27.05.2025 (Az.: 1293 C 26254/24) hat das Amtsgericht München hierzu eine klare Position bezogen – und zwar zugunsten des bauwilligen Eigentümers. WEG-Recht: Der konkrete Fall vor dem Amtsgericht München Ein Wohnungseigentümer wollte ein vorhandenes Fenster in eine Balkontür umbauen, um seine Wohnung komfortabler und heller zu gestalten. Die übrigen Eigentümer verweigerten ihre Zustimmung. Sie führten an, dass die Veränderung möglicherweise Probleme verursachen könne – beispielsweise im Hinb
02.10.2025